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IntSchVermÜbkG

Art 5

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Vorschriften, die an den Brutto- oder Nettoraumgehalt von Schiffen in Registertonnen (BRT oder NRT) Rechtsfolgen knüpfen, sind auf Schiffe, die einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) nach Anlage II zum Übereinkommen mit sich führen, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zahl der Bruttoregistertonnen (BRT) der Bruttoraumzahl, die Zahl der Nettoregistertonnen (NRT) der Nettoraumzahl entspricht, sofern diese Vorschriften nichts anderes bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200650975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66f3d02373dbe44ce4b07f9cc313615bc49557bc16f9794fdbd3fda7e4873b26

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