Zum Gesetzesinhalt

IntSchVermÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Änderungen der Anlagen I - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen - und II - Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) - zum Übereinkommen, die von den Vertragsregierungen nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen wurden und die sich im Rahmen der Ziele des Übereinkommens halten, in Kraft zu setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 566 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200650975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 66f3d02373dbe44ce4b07f9cc313615bc49557bc16f9794fdbd3fda7e4873b26

XML-Quelle beim Herausgeber