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IntRaumsÜbkG

Art 3

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation

Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn
1.
der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder
2.
die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder
3.
sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244520998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ae21fe2e94d1981015fb5ec7e8d8d894acb2364aca8b284f8eb2fb8bbeb1700

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