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IntRaumsÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation

Eine Tätigkeit, die in oder an einem von der Europäischen Weltraumorganisation registrierten Element durchgeführt wird, gilt für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts als im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244520998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4ae21fe2e94d1981015fb5ec7e8d8d894acb2364aca8b284f8eb2fb8bbeb1700

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