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§ 15Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

(1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auch für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10 sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entsprechend anzuwenden.
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines europäischen Patents in das Register für den einheitlichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen, so gilt die Wirkung des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als nationales Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt durch das Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
(3) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patents auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, so werden die Jahresgebühren für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung des Europäischen Patentamts fällig oder bei einer Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht mit der Zustellung der Entscheidung des Einheitlichen Patentgerichts über die Zurückweisung, die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes eine spätere Fälligkeit ergibt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.8.2021 I 3914; 2023 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206499976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee94321b43250451b8f0d8cf2146f3fe9539c9c12ee06d9ae152ff26e844b612

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