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IntPatÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.8.2021 I 3914; 2023 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206499976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee94321b43250451b8f0d8cf2146f3fe9539c9c12ee06d9ae152ff26e844b612

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelArt I Zustimmung zu den ÜbereinkommenArt II Europäisches Patentrecht§ 1Entschädigungsanspruch aus europäischen Patentanmeldungen§ 2Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen§ 3Übermittlung von Informationen§ 4Einreichung europäischer Patentanmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt§ 5Anspruch gegen den nichtberechtigten Patentanmelder§ 6Nichtigkeit§ 6aErgänzende Schutzzertifikate§ 7Jahresgebühren§ 8Verbot des Doppelschutzes§ 9Umwandlung§ 10Zuständigkeit von Gerichten§ 11Zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen§ 12Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters§ 13Ersuchen um Erstattung technischer Gutachten§ 14Unzulässige Anmeldung beim Europäischen Patentamt§ 15Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung§ 16Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung§ 17Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung§ 18Doppelschutz und Einrede der doppelten Inanspruchnahme§ 19Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts§ 20Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen PatentgerichtsArt III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag§ 1Das Deutsche Patent- und Markenamt als Anmeldeamt§ 2Geheimhaltungsbedürftige internationale Anmeldungen§ 3Internationale Recherchebehörde§ 4Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt§ 5Weiterbehandlung als nationale Anmeldung§ 6Das Deutsche Patent- und Markenamt als ausgewähltes Amt§ 7Internationaler Recherchenbericht§ 8Veröffentlichung der internationalen AnmeldungArt IV bis VIArt VII Einschränkung von Vorschriften der Patentanwaltsordnung und der BundesrechtsanwaltsordnungArt VIII u. IXArt X Bekanntmachung von ÄnderungenArt XI Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5