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IntPatÜbkG

Art X Bekanntmachung von Änderungen

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 27. November 1963 zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente, dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens und dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente

Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen:
1.
Änderungen des Europäischen Patentübereinkommens, die der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation nach Artikel 33 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens beschließt, und die Gebührenordnung, die nach Artikel 33 Abs. 2 Buchstabe d erlassen wird, sowie deren Änderung;
2.
Änderungen des Patentzusammenarbeitsvertrags und der Ausführungsordnung zu diesem Vertrag, die die Versammlung des Verbands für die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach Artikel 47 Abs. 2, Artikel 58 Abs. 2 und Artikel 61 Abs. 2 des Vertrags beschließt. Das gleiche gilt für Änderungen im schriftlichen Verfahren nach Artikel 47 Abs. 2 des Vertrags;
3.
Änderungen der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts sowie deren Änderung, die der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht beschließt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.8.2021 I 3914; 2023 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206499976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ee94321b43250451b8f0d8cf2146f3fe9539c9c12ee06d9ae152ff26e844b612

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