Zum Gesetzesinhalt

IntMilPVorRV

§ 2

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal der internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Ergänzungsabkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204450976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17267981db765d1a26e8e06a65b783ff3d4cb366dd307389104c10647d5ec8c7

XML-Quelle beim Herausgeber