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IntMilPVorRV

§ 1

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal der internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland

Generalen und Admiralen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, die bei internationalen militärischen Hauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes oder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in Artikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen, Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten Vorrechte und Befreiungen gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR204450976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17267981db765d1a26e8e06a65b783ff3d4cb366dd307389104c10647d5ec8c7

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