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IntMeerSchÜbk1973G

Art 1c

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Für den Anspruch, der in Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens sowie in der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Regelung erwähnt ist, schließt der Ausdruck "Schiff" den Eigentümer und den Betreiber des Schiffes ein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200020982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6659408db83de56c37f69adb677d18ea59bfc81c600e436706ef09cc90f5fe61

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