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IntMeerSchÜbk1973G

Art 1a

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen

Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.9.1998 II 2546;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2015 I 2095

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR200020982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6659408db83de56c37f69adb677d18ea59bfc81c600e436706ef09cc90f5fe61

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