IntGüRVG
§ 9Vollstreckungsklausel
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
„Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen).
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d940aeb4c1e4edb4a630de43198b7b4e2cea212179863c3efa3caedeb108147a