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IntGüRVG

§ 4Zuständigkeit; Rechtsverordnung

Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

(1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Amtsgericht.
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257310018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d940aeb4c1e4edb4a630de43198b7b4e2cea212179863c3efa3caedeb108147a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… otariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... 288,00 € 23807 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23806 ermäßigt s …“