(1) Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbeschwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
(2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat.
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