IntGüRVG
§ 12Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 12 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 24 Abs. 3 Satz 5 +++)
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257310018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d940aeb4c1e4edb4a630de43198b7b4e2cea212179863c3efa3caedeb108147a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 215 ZPONotwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
„… or der Entscheidung zu hören. (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung. (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wege …“