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IntFamRVG

§ 47Genehmigung des Familiengerichts

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

(1) Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
1.
die in § 46 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
2.
kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
§ 46 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016210005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e73797e26fa052791cae39828e9e8a081082313c9dad11c22f1eca1cc4fdfc

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