IntFamRVG
§ 46Konsultationsverfahren
- 1.
- die Durchführung der beabsichtigten Unterbringung im Inland dem Wohl des Kindes entspricht, insbesondere weil es eine besondere Bindung zum Inland hat,
- 2.
- die ausländische Stelle einen Bericht und, soweit erforderlich, ärztliche Zeugnisse oder Gutachten vorgelegt hat, aus denen sich die Gründe der beabsichtigten Unterbringung ergeben,
- 3.
- das Kind im ausländischen Verfahren angehört wurde, sofern eine Anhörung nicht auf Grund des Alters oder des Reifegrades des Kindes unangebracht erschien,
- 4.
- die Zustimmung der geeigneten Einrichtung oder Pflegefamilie vorliegt und der Vermittlung des Kindes dorthin keine Gründe entgegenstehen,
- 5.
- eine erforderliche ausländerrechtliche Genehmigung erteilt oder zugesagt wurde,
- 6.
- die Übernahme der Kosten geregelt ist.
- 1.
- im ersuchenden Staat über die Unterbringung kein Gericht entscheidet oder
- 2.
- bei Zugrundelegung des mitgeteilten Sachverhalts nach innerstaatlichem Recht eine Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nicht zulässig wäre.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.1.2024 I Nr. 19
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016210005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e73797e26fa052791cae39828e9e8a081082313c9dad11c22f1eca1cc4fdfc