IntErbRVG
§ 33Anwendungsbereich
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
- 1.
- die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
- 2.
- die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
- 3.
- die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104210015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877edb17fe1838112f61252eb5ad09af4f3ae822760ad329157862ac5dc5e8cb