IntErbRVG
§ 27Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz
Hinweis: Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104210015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877edb17fe1838112f61252eb5ad09af4f3ae822760ad329157862ac5dc5e8cb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 724 ZPOVollstreckbare Ausfertigung
„… einer Bescheinigung nach Absatz 1 schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage 1 GKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… r Partei folgt. 1512 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG .......... 19,00 € 1513 Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf …“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… ch auf .......... 108,00 € 23808 Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... 19,00 …“