Zum Gesetzesinhalt

IntErbRVG

§ 10Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 9 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104210015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 877edb17fe1838112f61252eb5ad09af4f3ae822760ad329157862ac5dc5e8cb

XML-Quelle beim Herausgeber