Zum Gesetzesinhalt

IntBMeßwVorRV

§ 4

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206730959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecf8dcc19aa2d3c47984aeaea45acbd4ee5bc3c43b6961ed744d8408c123904e

XML-Quelle beim Herausgeber