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IntBMeßwVorRV

§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

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Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR206730959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ecf8dcc19aa2d3c47984aeaea45acbd4ee5bc3c43b6961ed744d8408c123904e

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