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§ 3

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Atomenergie-Organisation

(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation gemäß ihrem Artikel XII § 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219930960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300d8121aa8d0b841f440bc6e04817040b3e486b99f6ccce844c8ba299f7daec

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