(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Internationale Atomenergie-Organisation Anwendung nach Maßgabe der auf Artikel XV der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation (Bundesgesetzbl. 1957 II S. 1357) beruhenden Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation.
(2) Auf Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes finden Artikel VI § 19 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 und Artikel VI § 18 Buchstabe a (ii) der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organisation keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
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