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InstitutsVergV

§ 21Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen

Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten

Vergütungen im Zusammenhang mit Ausgleichszahlungen für entgangene Ansprüche aus vorherigen Beschäftigungsverhältnissen gelten als garantierte variable Vergütung gemäß § 5 Absatz 5 und müssen unter Einbeziehung der besonderen Anforderungen gemäß den §§ 20 und 22 mit den langfristigen Interessen des Instituts in Einklang stehen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 21: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 28 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Sonst: Ersetzt V 7610-2-38 v. 6.10.2010 I 1374

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR427000013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cb3f32e56398142eb681dd0505cc165242d34be7bedfb84402802d6054ff0c20

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