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InsStatG

§ 4cAuskunftspflicht und Erteilung der Auskunft in Restrukturierungssachen

Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den statistischen Ämtern von den Auskunftspflichtigen aus den vorhandenen Unterlagen übermittelt. Die Angaben nach Absatz 1 werden von den statistischen Ämtern monatlich erfasst.
(3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche Entscheidung erlassen oder die jeweilige Verfahrenshandlung vorgenommen wurde, zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258900011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcfe37ea714510b6f6c28baeb652565704f137c10a10ec7b297ac182813bdf6

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