InsStatG
§ 4aErhebungsmerkmale in Restrukturierungssachen
Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik
- 1.
- bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Datum der Anzeige,
- b)
- Art des Rechtsträgers oder der Vermögensmasse (Schuldner); zusätzlich Rechtsform, Geschäftszweig, Jahr der Gründung, Zahl der Arbeitnehmer und die Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister,
- c)
- ob der Schuldner in den letzten drei Jahren vor der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die Bestätigung eines Restrukturierungsplans in einer Restrukturierungssache erwirkt hat;
- 2.
- bei Verlust der Wirkung der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens:
- a)
- Bestätigung oder Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans und Datum der Rechtskraft der Bestätigung oder Versagung,
- b)
- Höhe der befriedigten Anwartschaften und die Höhe der nicht befriedigten Anwartschaften der Inhaber von Absonderungsanwartschaften gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- c)
- Summe der Forderungen von Restrukturierungsgläubigern und die Höhe des zur Verteilung verfügbaren Betrages gemäß dem rechtskräftig bestätigten Restrukturierungsplan,
- d)
- Rücknahme der Anzeige und Datum der Rücknahme,
- e)
- Aufhebung der Restrukturierungssache und Datum der Aufhebung,
- f)
- Datum, zu dem die Anzeige ihre Wirkung kraft Zeitablaufs verloren hat;
- 3.
- bei Kostenfestsetzung:
- a)
- festgesetzte Höhe der Gerichtskosten sowie der Vergütungen und Auslagen eines Restrukturierungsbeauftragten und Sanierungsmoderators,
- b)
- Datum der Festsetzung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258900011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efcfe37ea714510b6f6c28baeb652565704f137c10a10ec7b297ac182813bdf6