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InsoKostV

§ 1Pauschalierung sonstiger Kosten

Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld

Die sonstigen Kosten, die mit der Erbringung des Insolvenzgeldes zusammenhängen, werden pauschaliert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 969afa9ee3305ed1c61f4b0b85df7b6b508c93d82c772cf6716a7e8f801a0ce7

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