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InsoKostV

Eingangsformel

Verordnung über die Pauschalierung der sonstigen Kosten für die Erbringung von Insolvenzgeld

Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit und der Verbände der Unfallversicherungsträger:
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 20.12.2011 I 2854

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086700999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 969afa9ee3305ed1c61f4b0b85df7b6b508c93d82c772cf6716a7e8f801a0ce7

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 362 SGB 3(weggefallen)

    „Auf Grund des § 362 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung na …“