Zum Gesetzesinhalt

InsO

§ 303aEintragung in das Schuldnerverzeichnis

Insolvenzordnung

Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner,
1.
denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,
2.
deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.
Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses

    „Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag …“

  • § 882h ZPOZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

    „… st. Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses

    „… setz ergangen ist; 3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat. (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: 1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die …“