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InsO

§ 269bZusammenarbeit der Gerichte

Insolvenzordnung

Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere für:
1.
die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
2.
die Eröffnung des Verfahrens,
3.
die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
4.
wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
5.
den Umfang der Insolvenzmasse und
6.
die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 22 EGInsOEingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung

    „… endung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist, 2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzordnung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist. (2) Gehören Unternehmen einer Unternehm …“