InsO
§ 269bZusammenarbeit der Gerichte
- 1.
- die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen,
- 2.
- die Eröffnung des Verfahrens,
- 3.
- die Bestellung eines Insolvenzverwalters,
- 4.
- wesentliche verfahrensleitende Entscheidungen,
- 5.
- den Umfang der Insolvenzmasse und
- 6.
- die Vorlage von Insolvenzplänen sowie sonstige Maßnahmen zur Beendigung des Insolvenzverfahrens.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 22 EGInsOEingeschränkte Anwendbarkeit des § 56b und der §§ 269a bis 269i der Insolvenzordnung
„… endung, soweit Artikel 56 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist, 2. finden § 56b Absatz 1 und § 269b der Insolvenzordnung keine Anwendung, soweit Artikel 57 der Verordnung (EU) 2015/848 anzuwenden ist. (2) Gehören Unternehmen einer Unternehm …“