InsO
§ 202Zuständigkeit bei der Vollstreckung
- 1.
- auf Erteilung der Vollstreckungsklausel;
- 2.
- durch die nach der Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, daß die Voraussetzungen für die Erteilung eingetreten waren;
- 3.
- durch die Einwendungen geltend gemacht werden, die den Anspruch selbst betreffen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 71 StaRUGVollstreckung aus dem Restrukturierungsplan
„… n sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. § 202 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt auch für die Zwangsvollstreckung gegen einen Dritten, der durch eine dem Restruktu …“