InsO
§ 194Einwendungen gegen das Verteilungsverzeichnis
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 26 SVertOVerfahren bei der Verteilung
„… des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht. Für Einwendungen gegen das Verzeichnis gilt § 194 der Insolvenzordnung entsprechend. (3) Gläubiger, deren Ansprüche nicht festgestellt sind und für deren Ansprüche ein mit der Vollstreckungs …“