InsO
§ 15aAntragspflicht bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
- 1.
- nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
- 2.
- nicht richtig stellt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42 BGBInsolvenz
„… gsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. (7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 4 BECVVoraussetzung für die Beihilfegewährung
„… ehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) …“
- § 1 SanInsKGAussetzung der Insolvenzantragspflicht
„(1) Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn di …“
- § 4a SanInsKGHöchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung
„… n dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.“
- § 11 EWIVAGEröffnung des Insolvenzverfahrens
„… n Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen. Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.“
- § 18 SCEAGAufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
„… oder Überschuldung der Europäischen Genossenschaft hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellen; zudem gilt § 99 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (5) Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes, …“
- § 22 SEAGAufgaben und Rechte des Verwaltungsrats
„… ungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft hat der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag nach § 15a Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellen; § 15b der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (6) Rechtsvorschriften, die außerhalb dieses Gesetzes dem Vor …“
- § 53 SEAGStraf- und Bußgeldvorschriften
„… itig anzeigt oder 2. als Mitglied des Verwaltungsrats entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. (5) Handelt der Täter in den Fällen des A …“
- § 42 StaRUGAnzeige von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Strafvorschrift
„… Insolvenzordnung ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. (2) Die Stellung eines den Anforderungen des § 15a der Insolvenzordnung genügenden Insolvenzantrags gilt als rechtzeitige Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 2. (3) Mit Freiheitss …“