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InsO

§ 136Stille Gesellschaft

Insolvenzordnung

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR286600994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8

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