InhKontrollV
§ 8aZusätzliche Unterlagen und Erklärungen bestimmter Anzeigepflichtiger
- 1.
- eine von öffentlichen Stellen des Drittstaats ausgegebene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder, sofern der Drittstaat keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausstellt, eine gleichwertige Bescheinigung, die von der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats in Bezug auf den Anzeigepflichtigen ausgestellt wurde,
- 2.
- wenn verfügbar, eine Erklärung der Finanzaufsichtsbehörde des Drittstaats, dass keine Hindernisse oder Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen vorliegen, und
- 3.
- eine Zusammenfassung der für den Anzeigepflichtigen geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Drittstaats.
- 1.
- Angaben mit der genauen Bezeichnung des Ministeriums oder der Regierungsabteilung, die für die Festlegung der Anlagepolitik des Fonds zuständig ist,
- 2.
- Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen,
- 3.
- der Name und die Funktionsbezeichnung der Personen, die die Anlageentscheidungen für den Fonds treffen, und
- 4.
- Einzelheiten zu dem Einfluss, den das Ministerium oder die Regierungsabteilung nach Nummer 1 auf das Tagesgeschäft des Fonds und das Zielunternehmen ausübt.
- 1.
- eine detaillierte Beschreibung der Wertentwicklung bedeutender Beteiligungen an Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds, die der Anzeigepflichtige früher erworben hat,
- 2.
- Einzelheiten zur Anlagepolitik und zu sämtlichen Anlagebeschränkungen einschließlich Einzelheiten zur Überwachung der Investitionen,
- 3.
- Faktoren, die ihm als Grundlage für die Anlageentscheidung in Bezug auf das Zielunternehmen dienen, und Faktoren, die zur Änderung seiner Erfolgsstrategie führen würden,
- 4.
- seine Entscheidungsstrukturen einschließlich der Namen und Funktionsbezeichnungen der Personen, die die Anlageentscheidungen treffen, und
- 5.
- eine detaillierte Beschreibung seiner Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche einschließlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45fc66b0928942b8ba80e4aa3361c15312103ca25839d689213e4e31fe2baf0