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InhKontrollV

§ 11aAuswirkungen der Gruppenstruktur auf die Aufsicht

Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 17 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Ist der Anzeigepflichtige keine natürliche Person, so ist der Anzeige eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beizufügen. Dabei sind auch Angaben dazu zu machen, welche Unternehmen der Gruppe nach dem Erwerb oder der Erhöhung unter den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis fallen würden oder fallen und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Beaufsichtigung auf konsolidierter oder auf unterkonsolidierter Basis erfolgen würde oder erfolgt. Ebenso ist der Anzeige eine Analyse beizufügen, ob sich der Erwerb oder die Erhöhung auf die Fähigkeiten des Zielunternehmens auswirken würde oder auswirkt, der Aufsichtsbehörde weiterhin rechtzeitige und genaue Informationen bereitzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 39 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a45fc66b0928942b8ba80e4aa3361c15312103ca25839d689213e4e31fe2baf0

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