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InfrGGBV

§ 3Beendigung der Beleihung

Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cf70bc7673e99e26bcad3edeba8894da9960ae7b417381b12f5a87a2921a781

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