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InfrGGBV

§ 2Aufsicht, Aufgabenwahrnehmung und Berichtspflichten

Verordnung über die Beleihung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes

(1) Soweit die Gesellschaft beliehen ist, wird nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes die Rechts- und Fachaufsicht vom Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(3) Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-Bundesamt jährlich zum 1. April einen Bericht zur Ausführung der Aufgaben vor, mit denen sie nach dieser Verordnung beliehen ist. Die Pflicht, auf gesonderte Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder des Fernstraßen-Bundesamtes einen Bericht vorzulegen, bleibt hiervon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 23.6.2021 I 1858

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR074300020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5cf70bc7673e99e26bcad3edeba8894da9960ae7b417381b12f5a87a2921a781

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 9 BHOBeauftragter für den Haushalt

    „… om Fernstraßen-Bundesamt wahrgenommen. Die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Bundeshaushaltsordnung verbleibt für die Haushaltstitel, die die Gesellschaft betreffen, beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra …“

  • § 73 VwGO

    „… kehr und digitale Infrastruktur. (2) Das Fernstraßen-Bundesamt ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. (3) Die Gesellschaft legt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Fernstraßen-Bundesamt j …“