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InfrGG

§ 7Finanzierung

Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

(1) Der Bund stellt der Gesellschaft privaten Rechts die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlichen Mittel aus dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und dem Infrastrukturabgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung anteilig für das in ihrer Zuständigkeit befindliche Streckennetz zur Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung. Ergänzend kann der Bund zur Finanzierung der in Satz 1 genannten Aufgaben weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Kredite am Markt aufzunehmen. Notwendige Liquiditätshilfen gewährt der Bund nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
(2) Die Gesellschaft privaten Rechts darf zum Zwecke der Planung, des Baus und der Erhaltung von Bundesautobahnen und anderer Bundesfernstraßen auf Grundlage des Finanzierungs- und Realisierungsplans gemäß § 8 Absatz 1 Finanzierungszusagen eingehen. Für die mit dem Finanzierungs- und Realisierungsplan genehmigten Projekte hat die Gesellschaft in einem Jahr entstehende Mehrkosten im Folgejahr auszugleichen.
(3) Die Gesellschaft privaten Rechts ist verpflichtet, die ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel unter Beachtung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen.
(4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR314100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a63b24d3335ec97c8cedad674bbe76b637041c778255cff5250b04e1d0e90992

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 91 BHOPrüfung bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung

    „… gshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaften. § 91 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.“

  • § 92 BHOPrüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen

    „… es der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung einzusetzen. (4) Unbeschadet der Regelung in § 92 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gesellschaft sowie möglicher Tochtergesellschaft …“