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InfrGG

§ 10Übergangsregelungen

Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen

(1) Die Gesellschaft kann ab dem 1. Januar 2020 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land vor dem 1. Januar 2021 die Planung und den Bau von Bundesautobahnen wahrnehmen. Sobald ein Land sein auf die Gesellschaft zu übertragendes Personal und die Sachmittel vollständig übertragen hat, übernimmt der Bund auch vor dem 1. Januar 2021 die Kosten für die vom Bund veranlassten Planungen. Abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 weist der Bund der Gesellschaft die für die Erbringung dieser Aufgaben notwendigen Finanzmittel zu.
(2) Die Gesellschaft ist innerhalb von 2 Monaten nach Verkündung des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 zu gründen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR314100017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a63b24d3335ec97c8cedad674bbe76b637041c778255cff5250b04e1d0e90992

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