InformationsTechMstrV
§ 9Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Informationstechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,
- b)
- Ausschreibungen und Angebotsanfragen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
- Messverfahren sowie Analyseverfahren, einschließlich notwendiger Berechnungen zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik, erläutern und bewerten, Messergebnisse erläutern und bewerten, auftragsrelevante Vorleistungen beurteilen,
- d)
- Unterlagen, insbesondere zu baurechtlichen Bestimmungen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen, auswerten und im Hinblick auf Vollständigkeit und Konsequenzen für die Auftragsplanung beurteilen sowie
- e)
- Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichtigung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten, Personal, auch unter Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
- c)
- Konzepte, Pläne und technische Informationen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote bewerten sowie
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen, Kostengesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte sowie sicherheitstechnische Gesichtspunkte erläutern und abwägen sowie daraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen sowie
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personalkosten, Materialkosten sowie Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen sowie
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kundinnen und Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
Sonst: ersetzt V 7110-3-150 v. 17.6.2002 I 2328 (InformationsTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b9ebdb258913f5dda1a1f88858c369657d6959389414bc804cfc8e01d31bd75