InformationsTechMstrV
§ 12Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Informationstechniker-Handwerk
- 1.
- jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und
- 3.
- das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
- 1.
- im Fachgespräch nach § 5,
- 2.
- in der Situationsaufgabe Tätigkeiten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3,
- 3.
- im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebes im Informationstechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ nach § 9 und
- 4.
- im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Informationstechniker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ nach § 10.
Sonst: ersetzt V 7110-3-150 v. 17.6.2002 I 2328 (InformationsTechMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR03E0C0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b9ebdb258913f5dda1a1f88858c369657d6959389414bc804cfc8e01d31bd75