InfoElekAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 2.
- Planen und Organisieren der Arbeit,
- 3.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 4.
- Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen,
- 5.
- Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten,
- 6.
- Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten,
- 7.
- Analysieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 8.
- Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 9.
- Projektieren der Arbeit,
- 10.
- Montieren, Installieren und Integrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 11.
- Parametrieren, Inbetriebnehmen und Übergeben von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 12.
- Installieren, Programmieren, Einrichten und Testen von Software zur Steuerung der Systeme
- 13.
- Bedienen und Administrieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 14.
- Sicherstellen des Betriebes von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- 15.
- Umsetzen und Integrieren von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten und
- 16.
- Warten, Instandhalten, Betreiben und Optimieren von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
- 1.
- Geräte-, Informations- und Bürosystemtechnik,
- 2.
- Sende-, Empfangs- und Breitbandtechnik,
- 3.
- Brandschutz- und Gefahrenmeldeanlagen oder
- 4.
- Telekommunikationstechnik.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR067400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f619cce60d9c07fd0e3ad07690ba5ea51360c355c16d7f69118549a3e9bf148