Zum Gesetzesinhalt

InfoElekAusbV

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Informationselektroniker und zur Informationselektronikerin

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR067400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f619cce60d9c07fd0e3ad07690ba5ea51360c355c16d7f69118549a3e9bf148

XML-Quelle beim Herausgeber