(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
in zwei der drei Prüfungsfächer des fachrichtungsübergreifenden Teils,
2.
in der Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils,
3.
in vier der fünf Prüfungsfächer des fachrichtungsspezifischen Teils,
4.
in der zusammengefassten Bewertung des fachrichtungsübergreifenden Teils und
5.
im Prüfungsfach „Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz“.
Die Prüfung ist nur bestanden, wenn in den verbleibenden Prüfungsleistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 jeweils mindestens 30 Punkte erreicht wurden.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil,
2.
die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ und
3.
die zusammengefasste Bewertung für den fachspezifischen Prüfungsteil.
(3) Der Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil, den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils, der zusammengefassten Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil sowie den Bewertungen für jedes Prüfungsfach des fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
1.
die Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil mit 25 Prozent,
2.
die zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 eine Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 9.12.2019 I 2153
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