(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ einzeln zu bewerten.
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
1.
die schriftliche Prüfung mit einem Drittel und
2.
die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.
Das Ergebnis ist die Bewertung für das Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“.
(4) Aus den einzelnen Bewertungen der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewusstes Handeln“ und im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln“ sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb“ wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
(5) Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
1.
die schriftlichen Prüfungen nach § 5 Absatz 2 bis 5 und
2.
die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.
Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 9.12.2019 I 2153
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