IndMIsoPrV
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anderen gewerblich-technischen oder handwerklichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Isolierung oder
- 3.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis im Bereich Isolierung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be54ee51d291cb0f7a915ba89069290e7b39b21b1907fbc26d4e646008901cda