IndMIsoPrV
§ 1Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- 1.
- Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel;
- 2.
- Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit Geschäftsführung und Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
- 3.
- Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktionsflusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose konstruktive Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
- 4.
- Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz befaßten Stellen und Personen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR111700993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be54ee51d291cb0f7a915ba89069290e7b39b21b1907fbc26d4e646008901cda