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IndMetMeistV 1997

§ 2Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfaßt:
1.
berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.
handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.
handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR292300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 630ef877f236387d5a17cca268c29a5351aa520eaa578ff5cfe7f7086b1d3965

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung

    „… werb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bi …“