IndMetMeistV 1997
§ 2Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
- 1.
- berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 3.
- handlungsspezifische Qualifikationen.
- 1.
- fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
- 2.
- handlungsspezifische Qualifikationen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR292300997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 630ef877f236387d5a17cca268c29a5351aa520eaa578ff5cfe7f7086b1d3965
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung
„… werb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bi …“